Umbettung

Jede Umbettung ist genehmigungspflichtig. Dabei wird durch die zuständige Behörde vorrangig anhand der Begründung im Antrag abgewogen und entschieden. Somit mündet jeder Antrag in eine Einzelfallentscheidung, die im Abwägungsprozess den Ermessensspielraum des zuständigen Sachbearbeiters berührt. Wärenddessen steht der Grund für eine Umbettung stets im Konflikt mit der Störung der Totenruhe.

Nach dem Erhalt eines positiven Bescheides kann unter Einbeziehung der beteiligten Friedhofsverwaltungen sowie unter Berücksichtigung eventueller Auflagen die Freilegung (s. Foto) und Bergung stattfinden. Darauf folgt die Überführung mit anschliessender Wiederbeisetzung.

Eine abgestimmte Logistik unter Einbeziehung von Geberruhestätte und Nehmerruhestätte ist bei einer Umbettung unerlässlich. Dabei kann eine vorhandene Grabmalgestaltung ggf. übernommen werden.

Wir sind bei der Antragstellung und Durchführung gern behilflich.

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