Letzte Ruhe

Sargträger

Sofern nicht Seebestattung oder Kolumbarium gewählt wurde, steht im Regelfall am Ende des letzten Geleits die Sarg- oder Urnenabsenkung ins Erdreich an. Danach folgen verschiedene Handlungen der Anwesenden am Grab.

Nach dem Verlassen des Grabes legt der Grabmacher Hand an und führt die Grabverfüllung durch, um die letzte Ruhe zu bereiten.

Unsere Empfehlung: Legen Sie Wert auf eine fachgerechte und pietätvolle Ausführung aller Grabarbeiten.

Exhumierung

Entgegen weitläufiger Definitionen werden die Begriffe Exhumierung und Exhumation in der Friedhofmeisterei nicht gleichbedeutend verwendet. Dies erleichtert uns die Kommunikation in den Abläufen.

Nach unserer Definition umfasst die Exhumierung lediglich die Freilegung und Bergung der sterblichen Überreste. Die Exhumation hingegen ist umfassender und beinhaltet zusätzlich je nach Bedarf Vorplanung, Vorarbeiten, Graböffnung usw.

Eine Exhumierung erfordert eine Genehmigung oder eine gerichtliche Anordnung. Sie erfolgt im Rahmen einer Umbettung, Strafverfolgung oder zur DNA-Analyse, beispielsweise als Abstammungsnachweis.

Je nach Situation können bei einer Exhumation verschiedene Gewerke, Institutionen und Behörden involviert sein. Dazu können zählen: Friedhofsträger, Friedhofsbetreiber, Friedhofsverwaltung, Gesundheitsamt, Gericht, Rechtsmedizin, Grabmacherei, Steinmetz, Friedhofsgärtnerei und Bestattungsunternehmen.

Wegen des insgesamt hohen Aufwandes können die Kosten mehrere Tausend Euro betragen.

Exhumierung

Erstbesuch am Grab

Erstbesuch
Sargbeisetzung

Im Regelfall ist die Grabstelle spätestens 3½ Stunden nach dem Beginn der Trauerfeier von uns besuchsfertig hergerichtet. Nehmen Sie sich danach für ihren Erstbesuch am Grab einfach soviel Zeit, wie Sie gerade benötigen.

Urnenbeisetzung

Im Regelfall ist die Grabstelle spätestens 2 Stunden nach dem Beginn der Trauerfeier von uns besuchsfertig hergerichtet. Nehmen Sie sich danach für ihren Erstbesuch am Grab einfach soviel Zeit, wie Sie gerade benötigen.

Grabbeigaben

Die allermeisten Friedhofssatzungen sehen vor, dass nur in die Erde gelangen darf, was auch im Erdreich vergeht. Es gibt zahlreiche Produkte, die einen natürlichen Ursprung haben, beispielsweise reines Glas, Papier/Holz usw. Allgemein lässt sich sagen: Was aus der Erde kommt, darf auch in die Erde zurück.

Damit wird deutlich, was als Grabbeigabe geeignet ist und was eher nicht. Auf dieser Basis können mit mehr oder weniger Kreativität individuelle Grabbeigaben entstehen, die einen Bezug zur Lebensgeschichte eines verlorenen Mitmenschen haben. Manchen Angehörigen erleichtert dies den Umgang mit ihrer Trauer. Darüber hinaus sind Grabbeigaben in vielen Kulturen schon immer ein zeremonieller Bestandteil gewesen.

Die zuständige Friedhofsverwaltung erteilt auf Anfrage Auskunft, wenn Sie sich bei einer Grabbeigabe unsicher sein sollten.

Glas

Baggereinsatz

Grabmacher

Jeder Friedhof sollte über ein funktionales Wegesystems verfügen, so dass alle Grabstellen zugänglich sind und der sichere (Sarg-)Trägerweg bis an die jeweilige Absenkstelle heran reicht. Dort, wo dies der Fall ist, gibt es auch ausreichend Platz für einen Baggereinsatz.

In der Fachliteratur sind Erschließungswege mit 2,20 bis 2,50 m Breite angegeben (Quelle: Bestattungen in Deutschland, Ausgabe 2007, Fachverlag des deutschen Bestattungsgewerbes GmbH). Für einen rollenden Katafalk, der beidseitig von Sargträgern flankiert wird, ist die vorgenannte Breite durchaus zweckmäßig.

Der Friedhofsbagger unserer mobilen Grabmacherei kommt mit mindestens 0,83 m Fahrweg in der Breite aus, was unterhalb der empfohlenen Mindestwegbreite für Zugangs-/Stichwege von 0,90 m liegt.

Sollte es einmal „eng“ werden, dann ist – wie auch schon zu Zeiten ohne Friedhofsbagger – eine Einbeziehung von Nachbargrabstellen in Erwägung zu ziehen. Wir sind stets bemüht darauf zu achten, dass Nachbargrabstellen nur geringstmöglich in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Anschluss an unsere Arbeiten versetzen wir unseren Wirkungsbereich wieder in den Ursprungszustand.

Der von uns eingesetzte Kompaktbagger fährt bodenschonend und hat Bio-Öl im Hydrauliksystem. Deshalb ist unser Friedhofsbagger – gegenüber einem Minibagger – für Einsätze auf dem Friedhof besonders gut geeignet, was auch in unserem Bagger-Vergleich deutlich wird.

Grabsteinneigung

Grabsteinneigung


Einige Grabsteine auf den Grabstellen stehen schief. Meistens ist dies auf die Funktion des Friedhofes zurückzuführen. Auf einem Friedhof ist das Erdreich ständig in Bewegung. Eingelassene Fundamente und Aufbauten bewegen sich entsprechend mit. Dadurch kann der Grabstein aus dem Lot geraten, was dann – mehr oder weniger deutlich – an der Grabsteinneigung zu erkennen ist.

Mindestens einmal jährlich ist hierzu eine Überprüfung vorgesehen, die sogenannte Standsicherheitsprüfung. Dabei wird ggf. auch die Grabsteinneigung in Betracht gezogen. Solange die Standsicherheit eines Grabsteins gewährleistet ist, gibt es hinsichtlich einer vorhandenen Neigung keine Bedenken.

Ob ein Grabstein den optischen oder ethischen Ansprüchen genügt, wenn er nicht im Lot steht, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Wer im Bedarfsfall nicht selbst für Korrekturen sorgen kann, dem ist der Steinmetz seines Vertrauens sicherlich gern behilflich.

Ausbildungsbetrieb

Ausbildungsbetrieb

In dem Jahr 2018 hat uns die Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetrieb legitimiert.

Zusammen mit der grenzenlosen Mobilität unserer Grabmacherei und dem Patent in der Grabtechnik stellt die Friedhofmeisterei als Ausbildungsstätte einen der modernsten Betriebe in der Branche dar.

Mit dem vorgenannten Status möchten wir uns nirgendwo aufdrängen, zugleich möchten wir uns damit aber auch nicht verstecken. Deshalb empfehlen wir an dieser Stelle die ehrenwerte Tätigkeit des Grabmachers im Rahmen einer Ausbildung zur Bestattungsfachkraft in unserer innovativen Friedhofmeisterei.

Bei Interesse an einer Ausbildung folgen Sie bitte diesem Link.

Einfriedung

Die Einfriedung eines Friedhofes dient neben der räumlichen Abgrenzung in erster Linie der Vermeidung von Schäden durch Wild. Solche Wildschäden reichen von abgeknabberten Blüten bis hin zu flächendeckenden Verwüstungen. Auf einigen Friedhöfen musste Wild sogar schon bejagt werden. Selbst Kleinwild kann einen erheblichen Schaden anrichten.

Einfriedungen findet man in den verschiedensten Ausführungen vor: engmaschige Zäune, „geschlossene“ Hecken, Gabionen, Mauern, (Trenn-)Wände und dgl. mehr.

Nur eine intakte Einfriedung kann die vorgesehene Funktion vollumfänglich erfüllen. Deshalb sind regelmäßige Sichtprüfungen durch den Friedhofsbetreiber und Maßnahmen zur Instandhaltung unerlässlich.

Unsere Empfehlung: Schließen sie Pforten und Tore eines Friedhofes unmittelbar nach deren Gebrauch. Spätestens dann, wenn der letzte Besucher den Friedhof verlassen hat, sollte die Einfriedung wieder vollständig geschlossen sein, um Wildtieren und streunenden Weggefährten kein „Schlupfloch“ zu bieten. Dann können unsere Altvorderen in Frieden ruhen.

Friedhofsbetreiber

Friedhofsträger auf Friedhöfen in Deutschland

Ein Friedhofsträger kann einen Dritten mit dem Betrieb seines Friedhofes beauftragen. Die Einbindung von Friedhofsbetreibern ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen.

Ein Friedhofsbetreiber kann sich selbst um die Grabarbeiten kümmern – z.B. durch den Förster eines Forstamtes – oder auch unsere Friedhofmeisterei damit beauftragen.

Friedhofsträger

Friedhofsträger auf Friedhöfen in Deutschland

Als Friedhofsträger sind nur bestimmte Institutionen zugelassen. Dies können entweder Gemeinden sein oder Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Die Trägerschaft ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen. Eine Ausnahme bilden hier die als Friedhof ausgewiesenen Seegebiete, wo traditionell das Seerecht gilt.

Wenn ein Friedhofsträger zugleich auch Betreiber seines Friedhofes ist, dann kann er sich selbst um die Grabarbeiten kümmern oder beispielsweise unsere Friedhofmeisterei damit beauftragen.

Friedhof

Beisetzungsmöglichkeiten auf einem Friedhof in Deutschland

Jeder Friedhof, der als solcher genutzt werden soll, muss von den zuständigen Behörden genehmigt und in Plänen/Karten entsprechend ausgewiesen sein. Dabei kann es sich um eine Fläche, einen Bereich oder ein Gebiet handeln. Deshalb sind für bestimmte Seegebiete Seebestattungen zugelassen, in manchen Wäldern/Forsten finden Baumbestattungen statt und in Kolumbarien können Urnen aufbewahrt werden. Die Widmung zum Friedhof ist ebenso für konservative Friedhöfe erforderlich. Die Friedhofspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen.

Eine Ausnahme bildet das Land Bremen, wo unter ganz speziellen Voraussetzungen auch außerhalb von Friedhöfen beigesetzt werden darf.

Grabarbeiten fallen nur auf konventionellen Friedhöfen und im Wald/Forst an, siehe nebenstehende Tabelle.

Umbettung

Umbettung

Jede Umbettung ist genehmigungspflichtig. Dabei wird durch die zuständige Behörde vorrangig anhand der Begründung im Antrag abgewogen und entschieden. Somit mündet jeder Antrag in eine Einzelfallentscheidung, die im Abwägungsprozess den Ermessensspielraum des zuständigen Sachbearbeiters berührt. Wärenddessen steht der Grund für eine Umbettung stets im Konflikt mit der Störung der Totenruhe.

Nach dem Erhalt eines positiven Bescheides kann unter Einbeziehung der beteiligten Friedhofsverwaltungen sowie unter Berücksichtigung eventueller Auflagen die Freilegung (s. Foto) und Bergung stattfinden. Darauf folgt die Überführung mit anschliessender Wiederbeisetzung.

Eine abgestimmte Logistik unter Einbeziehung von Geberruhestätte und Nehmerruhestätte ist bei einer Umbettung unerlässlich. Dabei kann eine vorhandene Grabmalgestaltung ggf. übernommen werden.

Wir sind bei der Antragstellung und Durchführung gern behilflich.