Rasengräber

Einige Friedhöfe haben auf ihren Rasenflächen Bereiche für sogenannte Rasengräber (z.B. für anonyme oder halbanonyme Sargbeisetzungen) vorgesehen. Dabei soll der Rasen für die Graböffnung partiell aufgenommen, zwischengelagert und nach der Sargbeisetzung und Grabverfüllung an der Entnahmestelle wieder eingesetzt werden.

Im Gegensatz zur gängigen Vorgehensweise bei der Grabverfüllung entfällt dabei der Grabhügel. Ohne den Ballast des Grabhügels findet der Setzvorgang im Erdreich zunächst nur eingeschränkt statt und erstreckt sich im weiteren Verlauf über einen längeren Zeitraum. Dadurch sind bei Rasengräbern häufiger Einsackungen auszugleichen bzw. Erdauffüllungen durchzuführen.

Mit einer Verdichtung – wie im konventionellen Tiefbau üblich – könnte der Setzvorgang bereits während der Grabverfüllung kompensiert werden. Allerdings könnte dies eine Verwesungsstörung begünstigen. Darüber hinaus stünde eine maschinelle Verdichtung im Konflikt mit dem Pietätsgebot.

Unsere Empfehlung: Aus rein fachlicher Perspektive ist eine maschinelle Verdichtung in der Grabtechnik unangebracht. Stattdessen wird an dieser Stelle auf den natürlichen, witterungsbedingten Setzvorgang verwiesen. Dabei sind zwei Varianten denkbar:

  • ohne Grabhügel, wenn Einebnungen später eher häufig durchgeführt werden sollen
  • mit Grabhügel, wenn Einebnungen später eher selten durchgeführt werden sollen (unser Standard)

Hinweis: In jedem Fall wird der Sarg nach etlichen Jahren die Erdlast nicht mehr tragen können, da der Sarg über die Zeit hinweg planmäßig an Tragfähigkeit verloren hat. Dann kann ein „Auslöser“ der Grund dafür sein, dass eine voluminöse Einsackung erfolgt. Solch ein „Auslöser“ kann Besuchsverkehr, Publikumsverkehr, Mäharbeiten o.ä. sein. Aber auch ohne einen „Auslöser“ wird das Erdreich zu gegebener Zeit deutlich einsacken, nachdem der Sarg sein Volumen freigegegben hat. Dies gilt als Hinweis nicht nur für Rasengräber, sondern grundsätzlich für alle Sargbeisetzungen.

Oberflächenwasser

Starke Regenfälle können – oder auch Dauerregen kann – den Pegelstand des Oberflächenwassers im Boden erheblich steigen lassen. Hinsichtlich des Gräberbaus kann dies zu folgenden Problemen führen:

  • der abgelegte Aushub zerläuft wie Brei, so dass die vorhandene Fläche für dessen Zwischenlagerung nicht ausreicht
  • der Pegelstand erreicht im geöffneten Grab ein kritisches Niveau, so dass eine fachgerechte Beisetzung nicht möglich ist

Lenzen führt in diesem Fall nicht zum Erfolg, da die Graböffnung eine widerstandsfreie Tiefstelle darstellt. Dem Wasser wird damit eine bequeme Fließrichtung geboten. Folglich strömt das Wasser von allen Seiten heran und das geöffnete Grab wirkt wie ein teilgeflutetes Trockendock. So geschehen in unserem Wirkungskreis beispielsweise am Anfang des Jahres 2024.

In solchen Fällen suchen wir zusammen mit der jeweiligen Friedhofsverwaltung und den Angehörigen nach Lösungen. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass eine temporäre Aussetzung von Beisetzungen in Erwägung zu ziehen ist.

Unsere Empfehlung: Solchen Naturgewalten steht man machtlos gegenüber. Hier ist Verständnis für die Situation gefragt sowie Geduld, bis der Pegelstand des Oberflächenwassers hinreichend zurückgegangen ist.

Verwesungsstörungen

Mit Blick auf unsere Erfahrungen aus der Praxis kann gesagt werden, dass Verwesungsstörungen grundsätzlich immer auftreten, wenn Sauerstoffmangel herrscht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Boden zwischen dem Sarg und der Geländeoberkante nicht hinreichend „atmen“ kann.

Für Sauerstoffmangel kann es verschiedene Ursachen geben:

  • Flächenversiegelungen
  • ungünstige Bodenverhältnisse, wie Lehm, Verdichtungen und dgl. mehr
  • hohe Erdfeuchte
  • hoher Wasserstand
  • Einkapselungen

Je schlechter ein Boden durchlüftet ist, desto stärker stört dies den Verwesungsprozess. Bei der Wiederbelegung eines Grabes können Verwesungsstörungen dazu führen, dass wir unsere Arbeiten zur Graböffnung abbrechen müssen, um die Totenruhe nicht zu stören. In solchen Fällen suchen wir zusammen mit der Friedhofsverwaltung nach Lösungen.

Im August 2023 ist bei uns über Verwesungsstörungen ein TV-Bericht entstanden. Mehr dazu gibt es in unserer Mediathek.

Exhumierung

Entgegen weitläufiger Definitionen werden die Begriffe Exhumierung und Exhumation in der Friedhofmeisterei nicht gleichbedeutend verwendet. Dies erleichtert uns die Kommunikation in den Abläufen.

Nach unserer Definition umfasst die Exhumierung lediglich die Freilegung und Bergung der sterblichen Überreste. Die Exhumation hingegen ist umfassender und beinhaltet zusätzlich je nach Bedarf Vorplanung, Vorarbeiten, Graböffnung usw.

Eine Exhumierung erfordert eine Genehmigung oder eine gerichtliche Anordnung. Sie erfolgt im Rahmen einer Umbettung, Strafverfolgung oder zur DNA-Analyse, beispielsweise als Abstammungsnachweis.

Je nach Situation können bei einer Exhumation verschiedene Gewerke, Institutionen und Behörden involviert sein. Dazu können zählen: Friedhofsträger, Friedhofsbetreiber, Friedhofsverwaltung, Gesundheitsamt, Gericht, Rechtsmedizin, Grabmacherei, Steinmetz, Friedhofsgärtnerei und Bestattungsunternehmen.

Wegen des insgesamt hohen Aufwandes können die Kosten mehrere Tausend Euro betragen.

Exhumierung

Erstbesuch am Grab

Erstbesuch
Sargbeisetzung

Im Regelfall ist die Grabstelle spätestens 3½ Stunden nach dem Beginn der Trauerfeier von uns besuchsfertig hergerichtet. Nehmen Sie sich danach für ihren Erstbesuch am Grab einfach soviel Zeit, wie Sie gerade benötigen.

Urnenbeisetzung

Im Regelfall ist die Grabstelle spätestens 2 Stunden nach dem Beginn der Trauerfeier von uns besuchsfertig hergerichtet. Nehmen Sie sich danach für ihren Erstbesuch am Grab einfach soviel Zeit, wie Sie gerade benötigen.

Baggereinsatz

Grabmacher

Jeder Friedhof sollte über ein funktionales Wegesystems verfügen, so dass alle Grabstellen zugänglich sind und der sichere (Sarg-)Trägerweg bis an die jeweilige Absenkstelle heran reicht. Dort, wo dies der Fall ist, gibt es auch ausreichend Platz für einen Baggereinsatz.

In der Fachliteratur sind Erschließungswege mit 2,20 bis 2,50 m Breite angegeben (Quelle: Bestattungen in Deutschland, Ausgabe 2007, Fachverlag des deutschen Bestattungsgewerbes GmbH). Für einen rollenden Katafalk, der beidseitig von Sargträgern flankiert wird, ist die vorgenannte Breite durchaus zweckmäßig.

Der Friedhofsbagger unserer mobilen Grabmacherei kommt mit mindestens 0,83 m Fahrweg in der Breite aus, was unterhalb der empfohlenen Mindestwegbreite für Zugangs-/Stichwege von 0,90 m liegt.

Sollte es einmal „eng“ werden, dann ist – wie auch schon zu Zeiten ohne Friedhofsbagger – eine Einbeziehung von Nachbargrabstellen in Erwägung zu ziehen. Wir sind stets bemüht darauf zu achten, dass Nachbargrabstellen nur geringstmöglich in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Anschluss an unsere Arbeiten versetzen wir unseren Wirkungsbereich wieder in den Ursprungszustand.

Der von uns eingesetzte Kompaktbagger fährt bodenschonend und hat Bio-Öl im Hydrauliksystem. Deshalb ist unser Friedhofsbagger – gegenüber einem Minibagger – für Einsätze auf dem Friedhof besonders gut geeignet, was auch in unserem Bagger-Vergleich deutlich wird.

Einfriedung

Die Einfriedung eines Friedhofes dient neben der räumlichen Abgrenzung in erster Linie der Vermeidung von Schäden durch Wild. Solche Wildschäden reichen von abgeknabberten Blüten bis hin zu flächendeckenden Verwüstungen. Auf einigen Friedhöfen musste Wild sogar schon bejagt werden. Selbst Kleinwild kann einen erheblichen Schaden anrichten.

Einfriedungen findet man in den verschiedensten Ausführungen vor: engmaschige Zäune, „geschlossene“ Hecken, Gabionen, Mauern, (Trenn-)Wände und dgl. mehr.

Nur eine intakte Einfriedung kann die vorgesehene Funktion vollumfänglich erfüllen. Deshalb sind regelmäßige Sichtprüfungen durch den Friedhofsbetreiber und Maßnahmen zur Instandhaltung unerlässlich.

Unsere Empfehlung: Schließen sie Pforten und Tore eines Friedhofes unmittelbar nach deren Gebrauch. Spätestens dann, wenn der letzte Besucher den Friedhof verlassen hat, sollte die Einfriedung wieder vollständig geschlossen sein, um Wildtieren und streunenden Weggefährten kein „Schlupfloch“ zu bieten. Dann können unsere Altvorderen in Frieden ruhen.

Friedhofsbetreiber

Friedhofsträger auf Friedhöfen in Deutschland

Ein Friedhofsträger kann einen Dritten mit dem Betrieb seines Friedhofes beauftragen. Die Einbindung von Friedhofsbetreibern ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen.

Ein Friedhofsbetreiber kann sich selbst um die Grabarbeiten kümmern – z.B. durch den Förster eines Forstamtes – oder auch unsere Friedhofmeisterei damit beauftragen.

Friedhofsträger

Friedhofsträger auf Friedhöfen in Deutschland

Als Friedhofsträger sind nur bestimmte Institutionen zugelassen. Dies können entweder Gemeinden sein oder Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Die Trägerschaft ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen. Eine Ausnahme bilden hier die als Friedhof ausgewiesenen Seegebiete, wo traditionell das Seerecht gilt.

Wenn ein Friedhofsträger zugleich auch Betreiber seines Friedhofes ist, dann kann er sich selbst um die Grabarbeiten kümmern oder beispielsweise unsere Friedhofmeisterei damit beauftragen.

Friedhof

Beisetzungsmöglichkeiten auf einem Friedhof in Deutschland

Jeder Friedhof, der als solcher genutzt werden soll, muss von den zuständigen Behörden genehmigt und in Plänen/Karten entsprechend ausgewiesen sein. Dabei kann es sich um eine Fläche, einen Bereich oder ein Gebiet handeln. Deshalb sind für bestimmte Seegebiete Seebestattungen zugelassen, in manchen Wäldern/Forsten finden Baumbestattungen statt und in Kolumbarien können Urnen aufbewahrt werden. Die Widmung zum Friedhof ist ebenso für konservative Friedhöfe erforderlich. Die Friedhofspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen.

Eine Ausnahme bildet das Land Bremen, wo unter ganz speziellen Voraussetzungen auch außerhalb von Friedhöfen beigesetzt werden darf.

Grabarbeiten fallen nur auf konventionellen Friedhöfen und im Wald/Forst an, siehe nebenstehende Tabelle.