Rasengräber

Einige Friedhöfe haben auf ihren Rasenflächen Bereiche für sogenannte Rasengräber (z.B. für anonyme oder halbanonyme Sargbeisetzungen) vorgesehen. Dabei soll der Rasen für die Graböffnung partiell aufgenommen, zwischengelagert und nach der Sargbeisetzung und Grabverfüllung an der Entnahmestelle wieder eingesetzt werden.

Im Gegensatz zur gängigen Vorgehensweise bei der Grabverfüllung entfällt dabei der Grabhügel. Ohne den Ballast des Grabhügels findet der Setzvorgang im Erdreich zunächst nur eingeschränkt statt und erstreckt sich im weiteren Verlauf über einen längeren Zeitraum. Dadurch sind bei Rasengräbern häufiger Einsackungen auszugleichen bzw. Erdauffüllungen durchzuführen.

Mit einer Verdichtung – wie im konventionellen Tiefbau üblich – könnte der Setzvorgang bereits während der Grabverfüllung kompensiert werden. Allerdings könnte dies eine Verwesungsstörung begünstigen. Darüber hinaus stünde eine maschinelle Verdichtung im Konflikt mit dem Pietätsgebot.

Unsere Empfehlung: Aus rein fachlicher Perspektive ist eine maschinelle Verdichtung in der Grabtechnik unangebracht. Stattdessen wird an dieser Stelle auf den natürlichen, witterungsbedingten Setzvorgang verwiesen. Dabei sind zwei Varianten denkbar:

  • ohne Grabhügel, wenn Einebnungen später eher häufig durchgeführt werden sollen
  • mit Grabhügel, wenn Einebnungen später eher selten durchgeführt werden sollen (unser Standard)

Hinweis: In jedem Fall wird der Sarg nach etlichen Jahren die Erdlast nicht mehr tragen können, da der Sarg über die Zeit hinweg planmäßig an Tragfähigkeit verloren hat. Dann kann ein „Auslöser“ der Grund dafür sein, dass eine voluminöse Einsackung erfolgt. Solch ein „Auslöser“ kann Besuchsverkehr, Publikumsverkehr, Mäharbeiten o.ä. sein. Aber auch ohne einen „Auslöser“ wird das Erdreich zu gegebener Zeit deutlich einsacken, nachdem der Sarg sein Volumen freigegegben hat. Dies gilt als Hinweis nicht nur für Rasengräber, sondern grundsätzlich für alle Sargbeisetzungen.

Oberflächenwasser

Starke Regenfälle können – oder auch Dauerregen kann – den Pegelstand des Oberflächenwassers im Boden erheblich steigen lassen. Hinsichtlich des Gräberbaus kann dies zu folgenden Problemen führen:

  • der abgelegte Aushub zerläuft wie Brei, so dass die vorhandene Fläche für dessen Zwischenlagerung nicht ausreicht
  • der Pegelstand erreicht im geöffneten Grab ein kritisches Niveau, so dass eine fachgerechte Beisetzung nicht möglich ist

Lenzen führt in diesem Fall nicht zum Erfolg, da die Graböffnung eine widerstandsfreie Tiefstelle darstellt. Dem Wasser wird damit eine bequeme Fließrichtung geboten. Folglich strömt das Wasser von allen Seiten heran und das geöffnete Grab wirkt wie ein teilgeflutetes Trockendock. So geschehen in unserem Wirkungskreis beispielsweise am Anfang des Jahres 2024.

In solchen Fällen suchen wir zusammen mit der jeweiligen Friedhofsverwaltung und den Angehörigen nach Lösungen. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass eine temporäre Aussetzung von Beisetzungen in Erwägung zu ziehen ist.

Unsere Empfehlung: Solchen Naturgewalten steht man machtlos gegenüber. Hier ist Verständnis für die Situation gefragt sowie Geduld, bis der Pegelstand des Oberflächenwassers hinreichend zurückgegangen ist.

Verwesungsstörungen

Mit Blick auf unsere Erfahrungen aus der Praxis kann gesagt werden, dass Verwesungsstörungen grundsätzlich immer auftreten, wenn Sauerstoffmangel herrscht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Boden zwischen dem Sarg und der Geländeoberkante nicht hinreichend „atmen“ kann.

Für Sauerstoffmangel kann es verschiedene Ursachen geben:

  • Flächenversiegelungen
  • ungünstige Bodenverhältnisse, wie Lehm, Verdichtungen und dgl. mehr
  • hohe Erdfeuchte
  • hoher Wasserstand
  • Einkapselungen

Je schlechter ein Boden durchlüftet ist, desto stärker stört dies den Verwesungsprozess. Bei der Wiederbelegung eines Grabes können Verwesungsstörungen dazu führen, dass wir unsere Arbeiten zur Graböffnung abbrechen müssen, um die Totenruhe nicht zu stören. In solchen Fällen suchen wir zusammen mit der Friedhofsverwaltung nach Lösungen.

Im August 2023 ist bei uns über Verwesungsstörungen ein TV-Bericht entstanden. Mehr dazu gibt es in unserer Mediathek.

Letzte Ruhe

Sargträger

Sofern nicht Seebestattung oder Kolumbarium gewählt wurde, steht im Regelfall am Ende des letzten Geleits die Sarg- oder Urnenabsenkung ins Erdreich an. Danach folgen verschiedene Handlungen der Anwesenden am Grab.

Nach dem Verlassen des Grabes legt der Grabmacher Hand an und führt die Grabverfüllung durch, um die letzte Ruhe zu bereiten.

Unsere Empfehlung: Legen Sie Wert auf eine fachgerechte und pietätvolle Ausführung aller Grabarbeiten.

Exhumierung

Entgegen weitläufiger Definitionen werden die Begriffe Exhumierung und Exhumation in der Friedhofmeisterei nicht gleichbedeutend verwendet. Dies erleichtert uns die Kommunikation in den Abläufen.

Nach unserer Definition umfasst die Exhumierung lediglich die Freilegung und Bergung der sterblichen Überreste. Die Exhumation hingegen ist umfassender und beinhaltet zusätzlich je nach Bedarf Vorplanung, Vorarbeiten, Graböffnung usw.

Eine Exhumierung erfordert eine Genehmigung oder eine gerichtliche Anordnung. Sie erfolgt im Rahmen einer Umbettung, Strafverfolgung oder zur DNA-Analyse, beispielsweise als Abstammungsnachweis.

Je nach Situation können bei einer Exhumation verschiedene Gewerke, Institutionen und Behörden involviert sein. Dazu können zählen: Friedhofsträger, Friedhofsbetreiber, Friedhofsverwaltung, Gesundheitsamt, Gericht, Rechtsmedizin, Grabmacherei, Steinmetz, Friedhofsgärtnerei und Bestattungsunternehmen.

Wegen des insgesamt hohen Aufwandes können die Kosten mehrere Tausend Euro betragen.

Exhumierung

Erstbesuch am Grab

Erstbesuch
Sargbeisetzung

Im Regelfall ist die Grabstelle spätestens 3½ Stunden nach dem Beginn der Trauerfeier von uns besuchsfertig hergerichtet. Nehmen Sie sich danach für ihren Erstbesuch am Grab einfach soviel Zeit, wie Sie gerade benötigen.

Urnenbeisetzung

Im Regelfall ist die Grabstelle spätestens 2 Stunden nach dem Beginn der Trauerfeier von uns besuchsfertig hergerichtet. Nehmen Sie sich danach für ihren Erstbesuch am Grab einfach soviel Zeit, wie Sie gerade benötigen.

Grabbeigaben

Die allermeisten Friedhofssatzungen sehen vor, dass nur in die Erde gelangen darf, was auch im Erdreich vergeht. Es gibt zahlreiche Produkte, die einen natürlichen Ursprung haben, beispielsweise reines Glas, Papier/Holz usw. Allgemein lässt sich sagen: Was aus der Erde kommt, darf auch in die Erde zurück.

Damit wird deutlich, was als Grabbeigabe geeignet ist und was eher nicht. Auf dieser Basis können mit mehr oder weniger Kreativität individuelle Grabbeigaben entstehen, die einen Bezug zur Lebensgeschichte eines verlorenen Mitmenschen haben. Manchen Angehörigen erleichtert dies den Umgang mit ihrer Trauer. Darüber hinaus sind Grabbeigaben in vielen Kulturen schon immer ein zeremonieller Bestandteil gewesen.

Die zuständige Friedhofsverwaltung erteilt auf Anfrage Auskunft, wenn Sie sich bei einer Grabbeigabe unsicher sein sollten.

Glas

Grabsteinneigung

Grabsteinneigung


Einige Grabsteine auf den Grabstellen stehen schief. Meistens ist dies auf die Funktion des Friedhofes zurückzuführen. Auf einem Friedhof ist das Erdreich ständig in Bewegung. Eingelassene Fundamente und Aufbauten bewegen sich entsprechend mit. Dadurch kann der Grabstein aus dem Lot geraten, was dann – mehr oder weniger deutlich – an der Grabsteinneigung zu erkennen ist.

Mindestens einmal jährlich ist hierzu eine Überprüfung vorgesehen, die sogenannte Standsicherheitsprüfung. Dabei wird ggf. auch die Grabsteinneigung in Betracht gezogen. Solange die Standsicherheit eines Grabsteins gewährleistet ist, gibt es hinsichtlich einer vorhandenen Neigung keine Bedenken.

Ob ein Grabstein den optischen oder ethischen Ansprüchen genügt, wenn er nicht im Lot steht, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Wer im Bedarfsfall nicht selbst für Korrekturen sorgen kann, dem ist der Steinmetz seines Vertrauens sicherlich gern behilflich.

Einfriedung

Die Einfriedung eines Friedhofes dient neben der räumlichen Abgrenzung in erster Linie der Vermeidung von Schäden durch Wild. Solche Wildschäden reichen von abgeknabberten Blüten bis hin zu flächendeckenden Verwüstungen. Auf einigen Friedhöfen musste Wild sogar schon bejagt werden. Selbst Kleinwild kann einen erheblichen Schaden anrichten.

Einfriedungen findet man in den verschiedensten Ausführungen vor: engmaschige Zäune, „geschlossene“ Hecken, Gabionen, Mauern, (Trenn-)Wände und dgl. mehr.

Nur eine intakte Einfriedung kann die vorgesehene Funktion vollumfänglich erfüllen. Deshalb sind regelmäßige Sichtprüfungen durch den Friedhofsbetreiber und Maßnahmen zur Instandhaltung unerlässlich.

Unsere Empfehlung: Schließen sie Pforten und Tore eines Friedhofes unmittelbar nach deren Gebrauch. Spätestens dann, wenn der letzte Besucher den Friedhof verlassen hat, sollte die Einfriedung wieder vollständig geschlossen sein, um Wildtieren und streunenden Weggefährten kein „Schlupfloch“ zu bieten. Dann können unsere Altvorderen in Frieden ruhen.

Standsicherheitsprüfung

Standsicherheit

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr steht der Friedhofsverwaltung mindestens eine jährliche Standsicherheitsüberprüfung aller Grabmale zu (s. Bild, Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Rüttelprobe.jpg). Nicht selten erfolgt diese Überprüfung am Ende der Wintersaison.

Wird bei der Überprüfung ein Mangel festgestellt, dann kann dies zu einer Warnkennzeichnung oder sogar zu einer unmittelbaren Gefahrenbeseitigung führen. Es ist üblich, dass der gesamte Vorgang entsprechend protokolliert wird. Anschließend erfolgt die Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten, der für Abhilfe zu sorgen hat.

Zusätzlich können Sie auch jederzeit selbst die Standsicherheit ihres Grabmals testen, indem Sie von Hand eine kurze „Rüttelprobe” ohne Messgerät durchführen. Achten Sie dabei bitte unbedingt auf die erforderliche Sicherheit im potentiellen Gefahrenbereich und die notwendige persönliche Schutzausrüstung.

Umbettung

Umbettung

Jede Umbettung ist genehmigungspflichtig. Dabei wird durch die zuständige Behörde vorrangig anhand der Begründung im Antrag abgewogen und entschieden. Somit mündet jeder Antrag in eine Einzelfallentscheidung, die im Abwägungsprozess den Ermessensspielraum des zuständigen Sachbearbeiters berührt. Wärenddessen steht der Grund für eine Umbettung stets im Konflikt mit der Störung der Totenruhe.

Nach dem Erhalt eines positiven Bescheides kann unter Einbeziehung der beteiligten Friedhofsverwaltungen sowie unter Berücksichtigung eventueller Auflagen die Freilegung (s. Foto) und Bergung stattfinden. Darauf folgt die Überführung mit anschliessender Wiederbeisetzung.

Eine abgestimmte Logistik unter Einbeziehung von Geberruhestätte und Nehmerruhestätte ist bei einer Umbettung unerlässlich. Dabei kann eine vorhandene Grabmalgestaltung ggf. übernommen werden.

Wir sind bei der Antragstellung und Durchführung gern behilflich.