Als Friedhofsträger sind nur bestimmte Institutionen zugelassen. Dies können entweder Gemeinden sein oder Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.
Die Trägerschaft ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen. Eine Ausnahme bilden hier die als Friedhof ausgewiesenen Seegebiete, wo traditionell das Seerecht gilt.
Wenn ein Friedhofsträger zugleich auch Betreiber seines Friedhofes ist, dann kann er sich selbst um die Grabarbeiten kümmern oder beispielsweise unsere Friedhofmeisterei damit beauftragen.
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