Das Strafmaß für die Störung der Totenruhe beträgt bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Einzelheiten hierzu finden sich unter 85 StGB § 168.

Hingegen ist die Störung der Totenruhe straffrei bei einer vorliegenden behördlichen Genehmigung (z.B. für eine Umbettung) oder bei gerichtlichen Anordnungen (z.B. zur Aufklärung einer Straftat).

Kategorien: Rechtliches

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert