Prinzipiell unterliegt die Art der Grabmalgestaltung dem Wohlwollen der Friedhofsverwaltung. Orientieren Sie sich deshalb bei Ihren Planungen an dem existierenden Gesamtbild des Friedhofes. Nutzen Sie dabei den vorhandenen Gestaltungsspielraum, um der Ruhestätte ein würdiges und individuelles Erscheinungsbild zu verleihen.
Mit den Arbeiten auf dem Friedhof sollte nicht vor dem Ablauf der Setzzeit begonnen werden.
Näheres zur Grabmalgestaltung regelt ggf. die jeweilige Friedhofssatzung. Auskunft erteilt auf Anfrage die zuständige Friedhofsverwaltung.
Empfehlung: Wenn Sie sich hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Maßnahme unsicher sind, dann lassen Sie sich Ihre Planung im Vorfeld durch die Friedhofsverwaltung genehmigen oder wenden Sie sich an den Steinmetz Ihres Vertrauens.
Störung der Totenruhe
Das Strafmaß für die Störung der Totenruhe beträgt bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Einzelheiten hierzu finden sich unter 85 StGB § 168. Hingegen ist die Störung der Totenruhe straffrei bei einer vorliegenden behördlichen Weiterlesen…
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