Die allermeisten Friedhofssatzungen sehen vor, dass nur in die Erde gelangen darf, was auch im Erdreich vergeht. Es gibt zahlreiche Produkte, die einen natürlichen Ursprung haben, beispielsweise reines Glas, Papier/Holz usw. Allgemein lässt sich sagen: Was aus der Erde kommt, darf auch in die Erde zurück.
Damit wird deutlich, was als Grabbeigabe geeignet ist und was eher nicht. Auf dieser Basis können mit mehr oder weniger Kreativität individuelle Grabbeigaben entstehen, die einen Bezug zur Lebensgeschichte eines verlorenen Mitmenschen haben. Manchen Angehörigen erleichtert dies den Umgang mit ihrer Trauer. Darüber hinaus sind Grabbeigaben in vielen Kulturen schon immer ein zeremonieller Bestandteil gewesen.
Die zuständige Friedhofsverwaltung erteilt auf Anfrage Auskunft, wenn Sie sich bei einer Grabbeigabe unsicher sein sollten.
Jede Umbettung ist genehmigungspflichtig. Dabei wird durch die zuständige Behörde vorrangig anhand der Begründung im Antrag abgewogen und entschieden. Somit mündet jeder Antrag in eine Einzelfallentscheidung, die im Abwägungsprozess den Ermessensspielraum des zuständigen Sachbearbeiters berührt. Wärenddessen steht der Grund für eine Umbettung stets im Konflikt mit der Störung der Totenruhe.
Nach dem Erhalt eines positiven Bescheides kann unter Einbeziehung der beteiligten Friedhofsverwaltungen sowie unter Berücksichtigung eventueller Auflagen die Freilegung (s. Foto) und Bergung stattfinden. Darauf folgt die Überführung mit anschliessender Wiederbeisetzung.
Eine abgestimmte Logistik unter Einbeziehung von Geberruhestätte und Nehmerruhestätte ist bei einer Umbettung unerlässlich. Dabei kann eine vorhandene Grabmalgestaltung ggf. übernommen werden.
Wir sind bei der Antragstellung und Durchführung gern behilflich.
Für jeden Friedhof kannn eine Friedhofssatzung erlassen sein, in der rechtlich verbindliche Vorgaben festgelegt sind. Dies ist im übergeordneten Bestattungsrecht entsprechend vorgesehen.
Die Friedhofssatzungen sind unterschiedlich in ihrer Auslegung. Dies kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise örtliche Gegebenheiten.
Neben den Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten kann eine Friedhofssatzung auch Informationen zu Öffnungszeiten usw. enthalten.
Auskunft erteilt auf Anfrage die jeweilig zuständige Friedhofsverwaltung.
Das Bestattungsrecht unterliegt der Gesetzgebungskompetenz auf Landesebene. Zwischen den einzelnen Bundesländern kommt es dabei zu Abweichungen, um den landesspezifischen Anforderungen gerecht zu werden.
In Niedersachsen ist das Bestattungsrecht in dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen geregelt. Darin ist mit § 13 a beispielsweise festgehalten, dass die Friedhofsordnung über eine Friedhofssatzung festgelegt werden kann. Eine Kopie des sogenannten BestattG steht für Sie zur Information nachstehend als Download bereit.
Prinzipiell unterliegt die Art der Grabmalgestaltung dem Wohlwollen der Friedhofsverwaltung. Orientieren Sie sich deshalb bei Ihren Planungen an dem existierenden Gesamtbild des Friedhofes. Nutzen Sie dabei den vorhandenen Gestaltungsspielraum, um der Ruhestätte ein würdiges und individuelles Erscheinungsbild zu verleihen.
Mit den Arbeiten auf dem Friedhof sollte nicht vor dem Ablauf der Setzzeit begonnen werden.
Näheres zur Grabmalgestaltung regelt ggf. die jeweilige Friedhofssatzung. Auskunft erteilt auf Anfrage die zuständige Friedhofsverwaltung.
Empfehlung: Wenn Sie sich hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Maßnahme unsicher sind, dann lassen Sie sich Ihre Planung im Vorfeld durch die Friedhofsverwaltung genehmigen oder wenden Sie sich an den Steinmetz Ihres Vertrauens.
Für eine gelungene Grabgestaltung sind grundsätzlich solche Maßnahmen nicht zu empfehlen, die eine gute Durchfeuchtung/Durchlüftung des Bodens nachteilig beeinflussen und dadurch eine ruhefristverlängernde Wirkung entfalten. Derartiges ist ohnehin durch die meisten Friedhofssatzungen untersagt. Wir raten daher zu der Vermeidung jeder Art der Oberflächenversiegelung mit Folien, Grabplatten, Pflasterungen usw. Sargbeisetzungen sind in dieser Hinsicht stärker betroffen als beigesetzte Urnen. Von der unerwünschten Oberflächenversiegelung einmal abgesehen sind Sie weitgehend frei in Ihren Entscheidungen zur Grabgestaltung.
Mit den Arbeiten auf dem Friedhof sollte nicht vor dem Ablauf der Setzzeit begonnen weden.
Näheres zur Grabgestaltung regelt ggf. die jeweilige Friedhofssatzung. Hier spielt neben der Oberflächenversiegelung insbesondere die Pflanzenhöhe eine Rolle. Auskunft erteilt auf Anfrage die zuständige Friedhofsverwaltung.
Empfehlung: Wenn Sie sich hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Maßnahme unsicher sind, dann lassen Sie sich Ihre Planung im Vorfeld durch die Friedhofsverwaltung genehmigen oder wenden Sie sich an die Friedhofsgärtnerei Ihres Vertrauens.
Hinsichtlich der Pflanzenhöhe sollte allgemein keine Pflanze auf einem Grab höher gewachsen sein als etwa Augenhöhe. Dabei geht es weniger um einen optischen Anspruch, als vielmehr um das Wurzelwerk. Dieses steht dem eigentlichen Zweck eines Friedhofes entgegen, wenn es mit der Zeit zu raumnehmend geworden ist.
Näheres zur Höhenbegrenzung regelt ggf. die jeweilige Friedhofssatzung. Auskunft erteilt auf Anfrage die zuständige Friedhofsverwaltung.
Empfehlung: Nutzen Sie die Gelegenheit zur Neugestaltung, wenn die Bepflanzung über die Jahre hinweg zu groß gewachsen ist.
Sollten Sie bei der Entfernung von Bepflanzung Hilfe benötigen, dann sprechen Sie uns gern jederzeit an oder senden Sie uns eine Anfrage per E-Mail.
Hinsichtlich der Grabtiefe für Urnen und Särge gibt es keine einheitliche oder bundesweite Regelung. Es sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Wildtierverhalten, raumnehmendes Wurzelwerk, pflanztypische Gestaltung, Ruhefrist und örtliche Gegebenheiten.
Sofern die jeweilige Friedhofssatzung nichts anderes vorgibt, empfehlen wir als Grabtiefe die nachstehend aufgeführten Werte. Dabei sind eventuell vorhandene Geländeunebenheiten entsprechend zu berücksichtigen.
Sarggräber auf Grabstellen
Für Sarggräber auf Grabstellen empfehlen wir einen Wert von 90 cm zwischen Geländeoberfläche und Sargoberkante, da auf belegten Grabstellen eine spätere Urnenbeisetzung an gleicher Stelle möglich sein sollte.
Dazu addiert sich die individuelle Sarghöhe. Särge sind unterschiedlich hoch, so dass das resultierende Ergebnis dementsprechend variiert. Somit ist ein Maß in einem Bereich von etwa 130 bis 160 cm zu erwarten.
Sarggräber auf einer SGA
Für Sarggräber auf Sarggemeinschaftsanlagen (SGA) empfehlen wir einen Wert von 70 cm zwischen Geländeoberfläche und Sargoberkante. Zudem ist eine spätere Urnenbeisetzung an gleicher Stelle in nahezu allen Fällen nicht vorgesehen.
Dazu addiert sich die individuelle Sarghöhe. Särge sind unterschiedlich hoch, so dass das resultierende Ergebnis dementsprechend variiert. Somit ist ein Maß in einem Bereich von etwa 110 und 140 cm zu erwarten.
Urnengräber auf Grabstellen
Für Urnengräber auf Grabstellen empfehlen wir ein Maß von 50 cm zwischen Geländeoberfläche und Urnenoberkante, da Grabstellen allgemein mehr Wurzelraum ermöglichen sollten.
Dazu addiert sich die individuelle Urnenhöhe. Urnen sind unterschiedlich hoch, so dass das resultierende Ergebnis dementsprechend variiert. Somit ist ein Maß in einem Bereich von etwa 80 bis 90 cm zu erwarten.
Urnengräber auf einer UGA
Für Urnengräber auf Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) empfehlen wir ein Maß von 30 cm zwischen Geländeoberfläche und Urnenoberkante, da Urnengemeinschaftsanlagen weniger Wurzelraum erfordern.
Dazu addiert sich die individuelle Urnenhöhe. Urnen sind unterschiedlich hoch, so dass das resultierende Ergebnis dementsprechend variiert. Somit ist ein Maß in einem Bereich von etwa 60 bis 70 cm zu erwarten.
Übersicht Grabtiefe
Urne cm
Sarg cm
Grabstelle
50 + Urnenhöhe
90 + Sarghöhe
UGA
30 + Urnenhöhe
SGA
70 + Sarghöhe
Tabelle: Empfehlung für Grabtiefen
Hinweis: Ausschlaggebend ist stets, was die jeweilige Friedhofssatzung in der gültigen Fassung vorgibt. Abweichungen zur Friedhofssatzung sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.