Grabumrandung

Auf dem Friedhofsgelände liegt die allgemeine Zuständigkeit für die „Verkehrssicherheit“ beim Friedhofbetreiber. Indessen liegt die Sicherheit im Bereich der Absenkstelle in der Verantwortung des Grabmachers.

Die Arbeiten zur Graböffnung sind erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn alle offensichtlichen und potentiellen Gefahren für die Sargträger beseitigt sind. Erfolgt die Graböffnung in der Nähe eines Grabmalfundamentes oder wird dieses sogar teilweise freigelegt, dann kann dies die Standsicherheit des Grabmals nachteilig beeinflussen. Dadurch kann eine Entlastung des Fundamentes erforderlich werden, um das Grabmal als Gefahrenquelle für die Sargträger auszuschließen. In diesem Fall ist das Grabmal nach vorheriger Absprache vom nominierten Steinmetz zu entnehmen und vorübergehend zwischenzulagern.

Darüber hinaus stellen wir sicher, dass auch bei widrigsten Bedingungen die Rutschfestigkeit und Trittsicherheit für die Sargträger gewährleistet ist. Dies beginnt bereits in der Konstruktionsphase, Details siehe nebenstehende Zusammenfassung. Auftretende Kräfte werden durch den Unterbau der Grabumrandung abseits des offenen Grabes sicher ins Erdreich geleitet.

Letztlich steht einem reibungslosen Ablauf vor, während und nach der Sargabsenkung nichts im Wege. Dadurch können die Sargträger ungefährdet ihre Aufgabe vollbringen.

Kategorien: Rechtliches

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