Sargpflicht

In Deutschland wird vermehrt über die Sargpflicht diskutiert. Dabei wird dies gelegentlich auch als Religionsfrage ausgelegt. An dieser Stelle soll jedoch lediglich eine technische Betrachtung von Erdbeisetzungen erfolgen – frei von religiösen und kulturellen Einflüssen.

Wenn nur in Tüchern gehüllt beigesetzt werden soll, dann ist dies in trockenem Sand möglich. Wüstenähnliche Verhältnisse sind hierzu optimal. Eine feuchte Umgebung hingegen hemmt den Verwesungsprozess. Dies gilt für feuchtes Erdreich ebenso wie für feuchte Umgebungsluft. In Deutschland gelingt die Schaffung einer individuell geeigneten, trockenen Umgebung durch die Verwendung eines Sarges: Eine entsprechende Außenlackierung dient als Feuchtigkeitssperre. Im Inneren des Sarges wird vorhandene Feuchtigkeit durch das unbehandelte Holz und die eingebrachte Unterfütterung absorbiert. Eine massiv ausgeführte Bauweise liefert eine hinreichende Stabilität, um der resultierenden Erdlast aus der Grabverfüllung zu widerstehen. Über Jahre hinweg sind somit hemmende Einflüsse blockiert.

Wenn der Verwesungsprozess entsprechend weit fortgeschritten ist, dann hat auch der Sarg an Tragfähigkeit nachgelassen. Im Regelfall wird die trockene Umgebung bzw. der Hohlraum irgendwann nicht länger benötigt und der Sarg bricht zusammen.

Aus den genannten Gründen ist die Sargpflicht in Deutschland in den Bestattungsgesetzen der Länder verankert. Weitere Anforderungen und Bedingungen können aus der jeweiligen Friedhofssatzung hervorgehen. Derzeit wird bundesweit nach Ersatzlösungen geforscht.

Fazit: Aus rein technischer Sicht steht ein Sargverzicht dem Pietätsgebot entgegen, wenn in feuchtem Erdreich beigesetzt wird. Da in Deutschland keine wüstenähnlichen Bodenverhältnisse vorhanden sind, ist eine Aufhebung der Sargpflicht hierzulande nicht ohne weiteres zielführend, weil die Aufhebung zu unvollendeten bzw. gehemmten Verwesungsprozessen führt.


Unsere Empfehlung: Hinsichtlich einer Erdbeisetzung gibt es einige Varianten und Kombinationen, die in Deutschlands feuchten Böden nicht funktionieren. Dazu zählen beispielsweise Einäscherungssärge, Korbsärge, Pappsärge und sargähnliche „Konstruktionen“. Aus unserer Erfahrung heraus kann gesagt werden: Je weniger Materialeinsatz zum Tragen kommt, desto mehr hemmt dies den Verwesungsprozess. Dies lässt sich durch einen klimaregulierenden Hohlraum verhindern, der die sterblichen Überreste temporär von der Fechtigkeit abschirmt. Für einen solchen Hohlraum liefert ein lackierter Massivholzsarg nach wie vor die besten Voraussetzungen. Daher kann den Friedhofsverwaltungen in Deutschland nur angeraten werden, die Sargpflicht in ihren Friedhofssatzungen nicht aufzuweichen. „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Exhumierung

Entgegen weitläufiger Definitionen werden die Begriffe Exhumierung und Exhumation in der Friedhofmeisterei nicht gleichbedeutend verwendet. Dies erleichtert uns die Kommunikation in den Abläufen.

Nach unserer Definition umfasst die Exhumierung lediglich die Freilegung und Bergung der sterblichen Überreste. Die Exhumation hingegen ist umfassender und beinhaltet zusätzlich je nach Bedarf Vorplanung, Vorarbeiten, Graböffnung usw.

Eine Exhumierung erfordert eine Genehmigung oder eine gerichtliche Anordnung. Sie erfolgt im Rahmen einer Umbettung, Strafverfolgung oder zur DNA-Analyse, beispielsweise als Abstammungsnachweis.

Je nach Situation können bei einer Exhumation verschiedene Gewerke, Institutionen und Behörden involviert sein. Dazu können zählen: Friedhofsträger, Friedhofsbetreiber, Friedhofsverwaltung, Gesundheitsamt, Gericht, Rechtsmedizin, Grabmacherei, Steinmetz, Friedhofsgärtnerei und Bestattungsunternehmen.

Wegen des insgesamt hohen Aufwandes können die Kosten mehrere Tausend Euro betragen.

Exhumierung

Friedhofsbetreiber

Friedhofsträger auf Friedhöfen in Deutschland

Ein Friedhofsträger kann einen Dritten mit dem Betrieb seines Friedhofes beauftragen. Die Einbindung von Friedhofsbetreibern ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen.

Ein Friedhofsbetreiber kann sich selbst um die Grabarbeiten kümmern – z.B. durch den Förster eines Forstamtes – oder auch unsere Friedhofmeisterei damit beauftragen.

Friedhofsträger

Friedhofsträger auf Friedhöfen in Deutschland

Als Friedhofsträger sind nur bestimmte Institutionen zugelassen. Dies können entweder Gemeinden sein oder Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Die Trägerschaft ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen. Eine Ausnahme bilden hier die als Friedhof ausgewiesenen Seegebiete, wo traditionell das Seerecht gilt.

Wenn ein Friedhofsträger zugleich auch Betreiber seines Friedhofes ist, dann kann er sich selbst um die Grabarbeiten kümmern oder beispielsweise unsere Friedhofmeisterei damit beauftragen.

Friedhof

Beisetzungsmöglichkeiten auf einem Friedhof in Deutschland

Jeder Friedhof, der als solcher genutzt werden soll, muss von den zuständigen Behörden genehmigt und in Plänen/Karten entsprechend ausgewiesen sein. Dabei kann es sich um eine Fläche, einen Bereich oder ein Gebiet handeln. Deshalb sind für bestimmte Seegebiete Seebestattungen zugelassen, in manchen Wäldern/Forsten finden Baumbestattungen statt und in Kolumbarien können Urnen aufbewahrt werden. Die Widmung zum Friedhof ist ebenso für konservative Friedhöfe erforderlich. Die Friedhofspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, beispielsweise im BestattG von Niedersachsen.

Eine Ausnahme bildet das Land Bremen, wo unter ganz speziellen Voraussetzungen auch außerhalb von Friedhöfen beigesetzt werden darf.

Grabarbeiten fallen nur auf konventionellen Friedhöfen und im Wald/Forst an, siehe nebenstehende Tabelle.

Standsicherheitsprüfung

Standsicherheit

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr steht der Friedhofsverwaltung mindestens eine jährliche Standsicherheitsüberprüfung aller Grabmale zu (s. Bild, Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Rüttelprobe.jpg). Nicht selten erfolgt diese Überprüfung am Ende der Wintersaison.

Wird bei der Überprüfung ein Mangel festgestellt, dann kann dies zu einer Warnkennzeichnung oder sogar zu einer unmittelbaren Gefahrenbeseitigung führen. Es ist üblich, dass der gesamte Vorgang entsprechend protokolliert wird. Anschließend erfolgt die Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten, der für Abhilfe zu sorgen hat.

Zusätzlich können Sie auch jederzeit selbst die Standsicherheit ihres Grabmals testen, indem Sie von Hand eine kurze „Rüttelprobe” ohne Messgerät durchführen. Achten Sie dabei bitte unbedingt auf die erforderliche Sicherheit im potentiellen Gefahrenbereich und die notwendige persönliche Schutzausrüstung.

Sicherheit der Sargträger

Grabumrandung

Auf dem Friedhofsgelände liegt die allgemeine Zuständigkeit für die „Verkehrssicherheit“ beim Friedhofbetreiber. Indessen liegt die Sicherheit im Bereich der Absenkstelle in der Verantwortung des Grabmachers.

Die Arbeiten zur Graböffnung sind erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn alle offensichtlichen und potentiellen Gefahren für die Sargträger beseitigt sind. Erfolgt die Graböffnung in der Nähe eines Grabmalfundamentes oder wird dieses sogar teilweise freigelegt, dann kann dies die Standsicherheit des Grabmals nachteilig beeinflussen. Dadurch kann eine Entlastung des Fundamentes erforderlich werden, um das Grabmal als Gefahrenquelle für die Sargträger auszuschließen. In diesem Fall ist das Grabmal nach vorheriger Absprache vom nominierten Steinmetz zu entnehmen und vorübergehend zwischenzulagern.

Darüber hinaus stellen wir sicher, dass auch bei widrigsten Bedingungen die Rutschfestigkeit und Trittsicherheit für die Sargträger gewährleistet ist. Dies beginnt bereits in der Konstruktionsphase, Details siehe nebenstehende Zusammenfassung. Auftretende Kräfte werden durch den Unterbau der Grabumrandung abseits des offenen Grabes sicher ins Erdreich geleitet.

Letztlich steht einem reibungslosen Ablauf vor, während und nach der Sargabsenkung nichts im Wege. Dadurch können die Sargträger ungefährdet ihre Aufgabe vollbringen.

Friedhofssatzung

Für jeden Friedhof kannn eine Friedhofssatzung erlassen sein, in der rechtlich verbindliche Vorgaben festgelegt sind. Dies ist im übergeordneten Bestattungsrecht entsprechend vorgesehen.

Die Friedhofssatzungen sind unterschiedlich in ihrer Auslegung. Dies kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise örtliche Gegebenheiten.

Neben den Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten kann eine Friedhofssatzung auch Informationen zu Öffnungszeiten usw. enthalten.

Auskunft erteilt auf Anfrage die jeweilig zuständige Friedhofsverwaltung.

Bestattungsrecht

Friedhofssatzung

Das Bestattungsrecht unterliegt der Gesetzgebungskompetenz auf Landesebene. Zwischen den einzelnen Bundesländern kommt es dabei zu Abweichungen, um den landesspezifischen Anforderungen gerecht zu werden.

In Niedersachsen ist das Bestattungsrecht in dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen geregelt. Darin ist mit § 13 a beispielsweise festgehalten, dass die Friedhofsordnung über eine Friedhofssatzung festgelegt werden kann. Eine Kopie des sogenannten BestattG steht für Sie zur Information nachstehend als Download bereit.

Grabmalgestaltung

Prinzipiell unterliegt die Art der Grabmalgestaltung dem Wohlwollen der Friedhofsverwaltung. Orientieren Sie sich deshalb bei Ihren Planungen an dem existierenden Gesamtbild des Friedhofes. Nutzen Sie dabei den vorhandenen Gestaltungsspielraum, um der Ruhestätte ein würdiges und individuelles Erscheinungsbild zu verleihen.

Mit den Arbeiten auf dem Friedhof sollte nicht vor dem Ablauf der Setzzeit begonnen werden.

Näheres zur Grabmalgestaltung regelt ggf. die jeweilige Friedhofssatzung. Auskunft erteilt auf Anfrage die zuständige Friedhofsverwaltung.

Empfehlung: Wenn Sie sich hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Maßnahme unsicher sind, dann lassen Sie sich Ihre Planung im Vorfeld durch die Friedhofsverwaltung genehmigen oder wenden Sie sich an den Steinmetz Ihres Vertrauens.

Grabgestaltung

Grabgestaltung

Für eine gelungene Grabgestaltung sind grundsätzlich solche Maßnahmen nicht zu empfehlen, die eine gute Durchfeuchtung/Durchlüftung des Bodens nachteilig beeinflussen und dadurch eine ruhefristverlängernde Wirkung entfalten. Derartiges ist ohnehin durch die meisten Friedhofssatzungen untersagt. Wir raten daher zu der Vermeidung jeder Art der Oberflächenversiegelung mit Folien, Grabplatten, Pflasterungen usw. Sargbeisetzungen sind in dieser Hinsicht stärker betroffen als beigesetzte Urnen. Von der unerwünschten Oberflächenversiegelung einmal abgesehen sind Sie weitgehend frei in Ihren Entscheidungen zur Grabgestaltung.

Mit den Arbeiten auf dem Friedhof sollte nicht vor dem Ablauf der Setzzeit begonnen weden.

Näheres zur Grabgestaltung regelt ggf. die jeweilige Friedhofssatzung. Hier spielt neben der Oberflächenversiegelung insbesondere die Pflanzenhöhe eine Rolle. Auskunft erteilt auf Anfrage die zuständige Friedhofsverwaltung.

Empfehlung: Wenn Sie sich hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Maßnahme unsicher sind, dann lassen Sie sich Ihre Planung im Vorfeld durch die Friedhofsverwaltung genehmigen oder wenden Sie sich an die Friedhofsgärtnerei Ihres Vertrauens.